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BayAbfG - Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz

Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayer. Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)

Was wird geregelt?

Das Bayerische Abfallgesetz dient der Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und von Landesbelangen zur Abfallentsorgung in Bayern.

Es legt für Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in Bayern Ziele und die Rangfolge fest, die an § 6 KrWG ausgerichtet sind:

1.    Abfallvermeidung
2.    Vorbereitung zur Wiederverwendung
3.    Recycling insbesondere für Glas, Papier, Metall, Kunststoff
       und Bauschutt

4.    sonstige Verwertung
5.    Beseitigung


Das BayAbfG enthält zudem Aussagen, die die Besitzer von Abfällen betreffen und die die Entsorgung von Abfällen regeln. Es ist u.a. in die Teile "Träger der Abfallentsorgung", "Abfallwirtschaftsplan sowie -konzepte und -bilanzen", "Abfallbeseitigungsanlagen" und "Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen für den Einzelfall, Aufsicht“ untergliedert.

Für wen gilt die Regelung?

Abfallwirtschaftsbeteiligte unter anderem Besitzer von Abfällen, die kommunalen Stellen und Unternehmen für die Abfallentsorgung, die GSB.

Wer ist zuständig?

Für den Vollzug des Gesetzes gilt eine Regelzuständigkeit der
(Bezirks-)Regierungen. Abweichende Zuständigkeiten sind in der Abfallzuständigkeitsverordnung geregelt. In vielen Fällen sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig. Das Gesetz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Umweltministeriums (StMUV), das u.a. die Aufsicht hat.